§0 Präambel:
Die plattform.Pro e.V. ist ein Zusammenschluss engagierter Menschen, die eine soziale, progressive Politik befördern möchten und sich dabei auf folgende Werte berufen:
– Wir setzen uns für die konsequente Einhaltung und Umsetzung der Menschenrechte und der UN Behindertenkonvention ein. Sie gelten immer und ohne Ausnahme.
– Gleichberechtigung aller Menschen und Ablehnung von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit: Die Rechte, sowie die Möglichkeit zur Selbstentfaltung aller Menschen, ungeachtet ihres Geschlechts, Hautfarbe, Herkunft, Weltanschauung, sexueller Orientierung, körperlicher oder geistiger Gestalt, oder Nationalität bilden die Grundlage unseres Engagements.
– Wir setzen uns für die Rechte- und Chancengleichheit aller Menschen ein: Jeglicher Diskriminierung und jeder Form der Menschenfeindlichkeit stellen wir uns konsequent entgegen, im Besonderen der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit auf Grund von Hautfarbe, Herkunft, Weltanschauung, sexueller Orientierung, körperliche oder geistige Gestalt, Geschlecht oder Nationalität.
– Antifaschismus / Antinationalismus: Wir erkennen faschistische und neo-nationalsozialistische Tendenzen in der Gesellschaft. Diesen, sowie allen Bestrebungen, den Faschismus, wie den Nationalsozialismus zu verharmlosen, zu bewerben, ihn als Alternative zu unserem demokratischen Gemeinwesen darzustellen oder gar umzusetzen, werden wir bekämpfen.
– Wir stehen für die Demokratie ein und lehnen diktatorische Staatssysteme grundlegend ab.
– Wir bekennen uns zur internationalen Gemeinschaft. Wir sehen ein vereintes, demokratisches und weltoffenes Europa als den Garanten für Frieden und allgemeinen Wohlstand für die Menschen in Europa.
– Wir setzen uns für Maßnahmen ein, die eine sozial-ökologisch gerechte Welt(wirtschafts)ordnung anstreben.
– Umweltschutz / Klimaschutz: Wir fördern Maßnahmen, die dazu dienen, die Umwelt zu erhalten, zu schützen, nicht zu gefährden und die bereits verursachten Schäden so weit wie möglich rückgängig zu machen. Wir betrachten den von uns Menschen verursachten Klimawandel sowie das Artensterben als wissenschaftlich bewiesen. Es ist die Aufgabe der heutigen Generation, den menschengemachten Klimawandel und das globale Artensterben zu stoppen und Verantwortung für die Folgen zu übernehmen.
– Solidarische Gesellschaft und respektvoller Umgang: Wir streben eine Gesellschaft an, in der gegenseitige (Mit-)Verantwortung, (Mit-)Verpflichtung, Rücksichtnahme und Unterstützung aller Menschen gelebt wird.
– Wir bemühen uns um den respektvollen Umgang allen Menschen. Wir kritisieren Meinungen, Äußerungen und Handlungen, nicht Personen. Wir achten auf die Umsetzung gegenseitigen Respekts.
– Säkularer Staat: Wir setzen uns für eine konsequente Trennung von Staat und Bekenntnis ein.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen plattform.PRO. Nach seiner Eintragung lautet der Name des Vereins: plattform.PRO e.V.
(2) Der Verein soll beim Amtsgericht Dortmund eingetragen werden
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des demokratischen Staatswesens.
a Der Verein befasst sich umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien und würdigt diese objektiv und neutral.
b Die Vermittlung und Förderung staatspolitischer Bildung auf der Grundlage freiheitlich demokratischen Gedankenguts mit besonderem Fokus auf Bürger*innen-Beteiligung und Transparenz.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a die Nutzung und Entwicklung der Möglichkeiten des Internets als Medium für Information, politische Diskussion und Beteiligung der Bürger*innen an Entscheidungsprozessen auf der Ebene des Bundes, der Länder und der Kommunen.
b Organisation und Durchführung von politischen Diskussionen und Veranstaltungen
c Die Mitwirkung der Mitglieder und Förderer an der Entwicklung von politischen Vorschlägen und Gesetzesentwürfen.
d Die politische Aufarbeitung wissenschaftlicher Untersuchungen, die sich wichtigen Zukunftsfragen rund um die Demokratie widmen
e Das Sammeln und Verbreiten von Best-Practice Beispielen auf dem Gebiet der Weiterentwicklung der Demokratie
(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine politischen Zwecke im Sinne der einseitigen Beeinflussung oder der Förderung einzelner politischer Parteien.
(5) Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen an ähnlichen Themen arbeitenden, steuerbegünstigten Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts an.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen erhalten.
§ 3 Mitglieder
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder. Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
(2) Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind.
(3) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Die Entscheidung ist nicht zu begründen. Die Mitgliedschaft gilt für unbestimmte Zeit.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch:
a Tod
b Austritt: Ordentliche Mitglieder können ihre Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand beenden. Fördernde Mitglieder können ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand fristlos beenden.
c Ausschluss nach § 4
(5) Ein Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge existiert nicht.
(6) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
(7) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 4 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder die Ziele des Vereins verstößt und dem Verein damit schweren Schaden zufügt.
(2) Ein Verstoß im Sinne von Absatz 1 liegt auch vor, wenn
a Ein Mitglied die ihm übertragenen Beitragspflicht über einen längeren Zeitraum nicht nachkommt
b Ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und dadurch dem Verein Schaden zufügt.
(3) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines zehnten Teils der Mitglieder. Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentlichen Mitglieder treten mindestens einmal jährlich zu einer Mitgliederversammlung zusammen.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, virtuell oder als hybride Versammlung stattfinden.
Bei einer virtuellen oder einer hybriden Versammlung können die Mitglieder online im Wege der Bild- und Tonübertragung anwesend sein und ihre Rechte gleichberechtigt zu einer Präsenzteilnahme ausüben.
Insbesondere können die online teilnehmenden Mitglieder, gleichberechtigt zu einer Präsenzteilnahme,
a An allen Diskussionen teilnehmen
b Fragen an den Vorstand stellen
c Anträge an die Versammlung stellend
d An allen Abstimmungen teilnehmen
e Aktiv und passiv an Personalwahlen teilnehmen
Die in § 5(6) dieser Satzung genannte Vertretungsregelung gilt auch bei virtuellen und hybriden Versammlungen.
Die Details zur verwendeten Technik werden in der Vereinsordnung „Onlineteilhabe“ geregelt.
Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform mit Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen und von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Zehntel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.
(2) Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die letzte durch das Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Post- oder E-Mail-Adresse versandt wurde.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere
a über die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
b über die Änderung der Vereinssatzung,
c über Ausschlüsse aus dem Verein,
d über die Genehmigung der Jahresschlussrechnung, den Haushalt und Sonderprojekte,
e die Beitragsordnung,
f über die Bestellung und Abberufung des*der Kassenprüfer*in.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte über die Arbeit des Vereins entgegen.
(5) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind ausschließlich die ordentlichen Mitglieder.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechtes bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres vertreten.
(7) Die Versammlung ist beschlussfähig, solange mehr als die Hälfte der bei Eröffnung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder teilnimmt.
(8) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(9) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt, ohne dass dies ein Mitglied sein muss.
(10) Personalwahlen sind geheim
(11) Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins bestellt werden.
(3) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(4) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftlicheProtokolle angefertigt.
(5) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(6) Der Vorstand kann auch in Blockwahl oder in kombinierten Einzelwahlen gewählt werden, wenn auf Antrag mindestens 2/3 der wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung für dieses Wahlverfahren stimmen. Die Abstimmung über das Wahlverfahren kann in offener Abstimmung stattfinden, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung dafür ausspricht.
(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(8) Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
(9) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer berufen. Diese sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 7 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss auf diesen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen des Vereins an Mehr Demokratie e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für den Zweck der Förderung der staatsbürgerlichen Bildung in der Gesellschaft, insbesondere zum Thema der demokratischen Grundordnung, zu verwenden hat.
§ 8 Gründungsklausel
(1) Falls für die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die entsprechenden Behörden Änderungen und Anpassungen der Satzung nötig werden, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird zur Vornahme dieser Handlungen insoweit bereits jetzt ausdrücklich ermächtigt.
(1) Falls die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die entsprechenden Behörden Änderungen und Anpassungen der Satzung nötig werden, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird zur Vornahme dieser Handlungen insoweit bereits jetzt ausdrücklich ermächtigt.